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   AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04   

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AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04 (https://dejure.org/2004,10580)
AG Breisach, Entscheidung vom 30.06.2004 - UR II 8/04 (https://dejure.org/2004,10580)
AG Breisach, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - UR II 8/04 (https://dejure.org/2004,10580)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 39

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 70 Abs. 1 GG; Art. 105 GG; Art. 106 GG; § 140 KostO
    Notare im Dienst des Landes Baden-Württemberg - notariellen Beurkundungen und Beglaubigungen - §§ 141 KostO

  • ra.de
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. März 2003 (2 BvL 9/98) allgemeine Grundsätze für die Erhebung staatlicher Gebühren festgestellt, die in einem dem Badischen Notarverein von Prof. Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde erstatteten Gutachten auf ihre Anwendbarkeit im Hinblick auf Gebühren staatlicher Notare untersucht worden sind.

    a) Allgemeine Grundsätze der Urteils BVerfG vom 19.03.03 -2 BvL 9/98-.

    In seinem Urteil vom 19. März 2003 hat das Bundesverfassungsgericht die Bemessungsgrundsätze und -grenzen der Gebührenerhebung untersucht und in der dort behandelten Rückmeldegebühr eine nicht-steuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr gesehen, wobei der auf Verwaltungsgebühren bezogene Gebührenbegriff zugrunde gelegt wurde, wie er in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unter Bezugnahme auf BVerfGE 50, 217 kontinuierlich angewendet wird (BVerfG vom 19.03.03 -2 BvL 9/98- Rdn. 43).

    (BVerfG vom 19.03.03 -2 BvL 9/98- Rdn. 48, 50).

    Die finanzverfassungsrechtlichen Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest und damit auch Grenzen für alle Abgaben, die in Wahrnehmung einer zustehenden Sachkompetenz auferlegt werden (BVerfG vom 19.03.03 -2 BvL 9/98- Rdn. 47, 50).

    Auch ihre Bemessung, insbesondere die Höhe des Gebührensatzes, bedarf kompetenzrechtlich im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation." (BVerfG vom 19.03.03 -2 BvL 9/98- Rdn. 94 sowie Rdn. 53).

    (BVerfG vom 19.03.03 -2 BvL 9/98- Rdn. 55-61, 63).

    Die Rückmeldegebühr ... tritt insoweit als Mittel der staatlichen Einnahmeerzielung in Konkurrenz zur Steuer." (BVerfG vom 19.03.03 -2 BvL 9/98- Rdn. 89).

    Ein grobes Missverhältnis der Gebührenbemessung zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken könne allerdings, so das Urteil, nicht hingenommen werden (BVerfG vom 19.03.03 -2 BvL 9/98- Rdn. 62).

    Werden diese Anforderungen missachtet, ist die Regelung kompetenzwidrig und verstößt gegen die Bestimmungen der bundesstaatlichen Finanzverfassung, im Anlassfall Art. 105, 106 GG; sie ist von Anfang an verfassungswidrig (BVerfG vom 19.03.03 -2 BvL 9/98- Urteilstenor und Rdn. 40, 91).

    Das Urteil hat deshalb diese Fragen dahinstehen lassen (BVerfG vom 19.03.03 -2 BvL 9/98- Rdn. 90).

    Allerdings kann eine verschleiernde Bezeichnung der Abgabe und insbesondere ihres Zwecks wegen des Gebots offener parlamentarischer Willensbildung zu ihrer Verfassungswidrigkeit führen, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.03.2003 mit den Worten festgestellt hat, dass zur "Normenklarheit auch Normenwahrheit" gehört (BVerfG vom 19.03.03 -2 BvL 9/98- Rdn. 64):.

    (BVerfG vom 19.03.03 -2 BvL 9/98- Rdn. 43).

    Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Gruppe der Gewerbetreibenden für die Einrichtung und Unterhaltung der Notariate eine besondere Verantwortung zu tragen hätte, fehlen, abgesehen davon, dass das Kostengesetz keinen Hinweis auf diesen Gesichtspunkt enthält, was erforderlich wäre (BVerfG vom 19.03.03 -2 BvL 9/98- Rdn. 90), weitere konstituierende Merkmale einer solchen Abgabe.

    Sind die Grundsätze der BVerfG-Entscheidung vom 19.03.2003 -2 BvL 9/98- mithin auf die Notargebühren beamteter Notare anwendbar, ist nach der Auswirkung auf die Bemessung dieser Notargebühren zu fragen.

    Die Nutzung der Einrichtungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht demgegenüber jedermann offen und auch im Nachhinein vermittelt deren Inanspruchnahme kein Dauerrechtsverhältnis (vgl. hierzu BVerfG vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 - 78 ff "Student an einer Hochschule"), das dem Klienten des Notars Sondervorteile vermitteln könnte, die der Berechtigung zur Nutzung der Universitätseinrichtungen oder des Grundwassers zur gewerblichen Entnahme vergleichbar wären.

    Hinzu kommt, dass nach der tatbestandlichen Ausgestaltung der Kostenordnung erkennbar nur der Gebührenzweck der Kostendeckung von einer gesetzgeberischen Entscheidung getragen ist und somit andere Gebührenzwecke ohnehin die Gebührenbemessung nach der Kostenordnung nicht rechtfertigen können (BVerfG vom 19.03.03 -2 BvL 9/98- Rdn. 63).

    Auch soziale Zwecke können eine generelle Überhöhung der Gebühren nicht rechtfertigen, denn Abstufungen der Gebührenbelastung nach Leistungsfähigkeit sind nur "unterhalb einer kostenorientierten Obergrenze des Gebührensatzes" zulässig (BVerfG vom 19.03.03 -2 BvL 9/98- Rdn. 61).

    Diese grundsätzliche Frage kann hier jedoch letztlich offen bleiben, da weder im Gesetzgebungsverfahren bei Erstellung der Kostenordnung noch im Gesetz selbst zum Ausdruck kommt, dass ein solcher Gebührenzweck verfolgt wird (vgl. hierzu BVerfG vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 - Rdn. 87).

    Unabhängig hiervon folgt jedoch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG der Grundsatz der Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen (BVerfG vom 19.03.03 -2 BvL 9/98- Rdn. 51; vgl. Weyreuther, UPR 1997, 261).

    Diese Meinung wird gestützt durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2003 (2 BvL 9/98), indem dort unter Randnummer 48 ausgeführt wird: "Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die keineswegs unerschöpflichen Ressourcen der Bürger eröffnet würde (vgl. BVerfGE 78, 249, 266; 93, 319, 342).".

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04
    Für den Vorteilsausgleich bezieht sich das Urteil, damit den Begriff präzisierend, auf die Entscheidung zum Wasserentnahmeentgelt, in der es um die erlaubnisgebundene Eröffnung der Möglichkeit der Wasserentnahme und die teilweise Abschöpfung des dadurch gewährten Vorteils ging (BVerfGE 93, 319, 346 f.).

    Die Erhebung einer Abgabe als Sonderabgabe ist wegen ihrer großen Ähnlichkeit zur Steuer (BVerfGE 93, 319, 344) nur unter engen Voraussetzungen möglich.

    Auf diese Weise soll ein Sondervorteil abgeschöpft werden, der für den Einzelnen durch die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit entstanden ist, den andere nicht oder nicht im gleichen Umfang nutzen dürfen (BVerfGE 93, 319 "Wasserentnahme").

    Für den Kosten-Nutzen-Vergleich müssen diejenigen Vorteile außer Betracht bleiben, die dem Rechtsuchenden nicht von dem die Dienstleistung erbringenden Land Baden-Württemberg, sondern von Dritten zugewendet werden, selbst wenn diese Zuwendungen mit Blick auf die durch die notarielle Beurkundung erreichten Rechtsstatus erfolgen sollten (vgl. BVerfGE 93, 319, 344; VGH Bad.-Württ. ESVGH 49, 43).

    Denn was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs (BVerfGE 93, 319).

    Dies ist dargelegt und ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot damit im Verhältnis zur Gebührenstruktur der freiberuflich tätigen Notare ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 42, 374, 388; 75, 108, 157; 80, 103, 107 f; 93, 319; 97, 332, 346; Sandweg, BWNotZ 2003, 153ff).

    Innerhalb des Landes Baden-Württemberg besteht daher jedenfalls die Verpflichtung, auf Gleichbehandlung zu achten (BVerfGE 93, 319, 351).

    Diese Meinung wird gestützt durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2003 (2 BvL 9/98), indem dort unter Randnummer 48 ausgeführt wird: "Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die keineswegs unerschöpflichen Ressourcen der Bürger eröffnet würde (vgl. BVerfGE 78, 249, 266; 93, 319, 342).".

    Eine Gewinnerzielung ist daher für das staatliche Notariat vor dem Prinzip des steuerfinanzierten Staates nicht zu rechtfertigen, denn "das Heranziehen des Einzelnen zur Finanzierung von Gemeinlasten ist allein im Wege der Steuer zulässig" (BVerfGE 93, 319, 347).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04
    In seinem Urteil vom 19. März 2003 hat das Bundesverfassungsgericht die Bemessungsgrundsätze und -grenzen der Gebührenerhebung untersucht und in der dort behandelten Rückmeldegebühr eine nicht-steuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr gesehen, wobei der auf Verwaltungsgebühren bezogene Gebührenbegriff zugrunde gelegt wurde, wie er in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unter Bezugnahme auf BVerfGE 50, 217 kontinuierlich angewendet wird (BVerfG vom 19.03.03 -2 BvL 9/98- Rdn. 43).

    Gebühren sind danach "öffentlichrechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken" (BVerfGE 50, 217, 226).

    In die Verhältnismäßigkeitsprüfung sind zwar alle mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecke als Abwägungsfaktoren einzubeziehen, ausscheiden müssen jedoch verfassungsrechtlich unzulässige Zwecke (BVerfGE 50, 217, 227; 85, 337, 346).

    In diesem Zusammenhang verlangt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und dass die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren sich als sachgerecht erweisen muss (BVerfGE 50, 217, 227; 85, 337, 346; VGH Bad.-Württ. ESVGH 49, 40).

    Der Gebührenmaßstab ist demgemäß willkürlich, wenn er sich allzu weit von der Kostenbezogenheit der Gebühr entfernt (BVerfGE 50, 217, 228; VGH Bad.-Württ. ESVGH 49, 40).

    Aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt auch, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfasst werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfGE 50, 217, 227; vergl. BVerwGE 80, 36, 41f; VGH Bad.-Württ. ESVGH 49, 41).

    Dabei darf der Gesetzgeber aus Gründen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit - und damit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - typisieren und vergröbern (vgl. BVerfGE 50, 217, 227; VGH Bad.-Württ. ESVGH 49, 41 m. w. Nachw.).

    Damit ist die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern innerhalb des staatlichen Notariats nicht mehr gewahrt (BVerfGE 50, 217, 227f; vergl. BVerwGE 80, 36, 41f; VGH Bad.-Württ. ESVGH 49, 41) und der allgemeine Gleichheitssatz unter dem Gesichtpunkt der Verteilungsgerechtigkeit verletzt, denn die Notargebühren im badischen Rechtsgebiet entfernen sich mit ihrer durchgängigen Struktur so sehr von der notwendigen Kostenbezogenheit, dass der Maßstab willkürlich ist (vgl. BVerwGE 95, 188, 203; Bad.-Württ. ESVGH 49, 41; BVerfG - Vorprüfungsausschuss - NJW 1984, 1871; Korintenberg/Lappe, KostO § 79 Rdn. 1a; Blumenwitz, NJW 1989, 621; E. Klein/Schmahl, Anm. zu EuGH, WuB II N. 1999, 248; Mathias, JurBüro 1998, 566; Lappe, NJW 2000, 1148).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

    Auszug aus AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04
    Im Gegensatz zu den Steuern, die als Gemeinlast allen Steuerbürgern voraussetzungslos auferlegt werden können (BVerfGE 55, 274, 298; 67, 256, 274 f; 78, 249, 267; Vogel, Handbuch des Staatsrechts IV, § 87 Rn. 54), stellt die Gebühr eine Sonderlast dar, die an besondere Voraussetzungen geknüpft ist und eine tatsächlich individuell erbrachte konkrete Staatsleistung voraussetzt (BVerfGE 7, 244, 256; 4, 342, 346; Wilke, Gebührenrecht, S. 24 ff; Heimlich, Die Verleihungsgebühr als Umweltabgabe, Berlin 1996, S. 29).

    Die Abgabe muss zur Verfolgung eines Sachzwecks erhoben werden, der über die bloße staatliche Mittelbeschaffung hinausgeht; sie setzt eine spezifische Sachnähe zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus, der eine besondere Gruppenverantwortung für die mit der Abgabe zu finanzierende Aufgabe entspringt; das Abgabeaufkommen muss gruppennützig, im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen, verwendet werden (BVerfGE 67, 256, 276 f; 82, 159, 180 f).

    Das Abgabengesetz müsste nämlich auch Aussagen über die Verwendung des Aufkommens treffen und auch eine "gestaltende Einflussnahme" auf den in der Kompetenzgrundlage bezeichneten Sachbereich regeln (Vgl. BVerfGE 67, 256, 257; P. Kirchhof in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Heidelberg 1990, Bd. IV, Rn. 228).

    Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung trifft Bund und Länder gleichermaßen und gesamthaft, denn "die Regelung des X. Abschnitts des Grundgesetzes muss aus zwingenden bundesstaatsrechtlichen Gründen als eine für Bund und Länder abschließende Regelung verstanden werden." (siehe dazu BVerfGE 67, 256, 285 f).

    Dies ergibt sich auch aus der von der Rechtsprechung mehrfach hervorgehobenen individualrechtlichen Schutzwirkung der bundesstaatlichen Finanzverfassung (siehe BVerfGE 55, 274, 302; 67, 256, 278; 82, 159, 180 f).

  • OLG Karlsruhe, 20.08.2003 - 14 Wx 75/02

    Notargebühr: Vereinbarkeit der Kostenansätze badischer Amtsnotare mit der

    Auszug aus AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04
    Das Wort "ausschließlich", das Ausnahmen nicht zulässt, ist nicht umzudeuten in das Ausnahmen zulassende Wort "grundsätzlich", wie dies vom OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 20.08.2003 (BWNotZ 2003, 170; mit ablehnender Anmerkung Sandweg a.a.O. 172) unternommen worden ist.

    Nach herrschender Meinung, der auch das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 20.08.2003 (BWNotZ 2003, 170) folgt, soll jedoch lediglich ein Anwendungsvorrang für das europäische Recht anzunehmen sein (vgl. Neisser/Verschraegen, Die Europäische Union, Wien 2001, S. 288 ff).

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe verkennt daher den Inhalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, wenn es argumentiert, dass eine Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz schon deshalb nicht vorliege, "weil es sich dabei nicht um ein Landes-, sondern ein Bundesgesetz" handele, das anzuwenden das Land verpflichtet sei (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2003 -14 Wx 75/02, BWNotZ 2003, 170, 172).

    Ein weiterer Einwand kann lauten, durch die partielle Unanwendbarkeit der Kostenordnung auf die Tätigkeit beamteter Notare aufgrund der Richtlinie 69/335/EWG (vgl. EuGH Beschluss vom 21.03.2002 -C 264/00- "Gründerzentrum Müllheim"; ZIP 2002, 663; BWNotZ 2002, 86) werde eine Ungleichbehandlung gleicher Rechtsvorgänge herbeigeführt, was dem Gleichheitssatz widerspreche (so OLG Karlsruhe Beschluss vom 20.08.2003 -14 Wx 75/02-; BWNotZ 2003, 170).

    Daher kann dem OLG Karlsruhe nicht gefolgt werden, wenn es davon ausgeht, dass die den Aufwand übersteigenden Gebühreneinnahmen des Landes aus der Beurkundungstätigkeit seiner Amtsnotare deshalb hinzunehmen seien, weil sie nur der Reflex des grundgesetzlich gebilligten Nebeneinanders freiberuflicher und staatlicher Notariate und der von Art. 3 Abs. 1 GG geforderten einheitlichen Gebührenbemessung seien, die die betriebswirtschaftlichen Belange der Anwalts- und Nur-Notare berücksichtigen müsse (OLG Karlsruhe Beschluss vom 20.08.2003 -14 Wx 75/02-; BWNotZ 2003, 170, 172).

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04
    Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfGE 49, 343, 353; 55, 274, 299; 65, 325, 344; BVerwGE 95, 188, 194; vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AO; P. Kirchhof in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1990, § 88 Rdn. 53 ff).

    Im Gegensatz zu den Steuern, die als Gemeinlast allen Steuerbürgern voraussetzungslos auferlegt werden können (BVerfGE 55, 274, 298; 67, 256, 274 f; 78, 249, 267; Vogel, Handbuch des Staatsrechts IV, § 87 Rn. 54), stellt die Gebühr eine Sonderlast dar, die an besondere Voraussetzungen geknüpft ist und eine tatsächlich individuell erbrachte konkrete Staatsleistung voraussetzt (BVerfGE 7, 244, 256; 4, 342, 346; Wilke, Gebührenrecht, S. 24 ff; Heimlich, Die Verleihungsgebühr als Umweltabgabe, Berlin 1996, S. 29).

    Nicht entscheidend ist, welche Bezeichnung der Gesetzgeber einer Abgabe verleiht, maßgebend ist vielmehr ihr materieller Gehalt (BVerfGE 7, 244, 251 f; 49, 343, 353; 55, 274, 304 f).

    Dies ergibt sich auch aus der von der Rechtsprechung mehrfach hervorgehobenen individualrechtlichen Schutzwirkung der bundesstaatlichen Finanzverfassung (siehe BVerfGE 55, 274, 302; 67, 256, 278; 82, 159, 180 f).

  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04
    Das Amtsgericht Freiburg hat in einer Entscheidung vom 14.01.2002 (BWNotZ 2002, 89) die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG vermieden, indem es davon ausging, dass § 140 Satz 1 KostO für den Bereich des OLG-Bezirks Karlsruhe durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.09.1999 (Modelo C-56/98) außer Kraft gesetzt sei.

    Die Bundesnotarkammer hatte in einem Schreiben an das Bundesjustizministerium vom 12.08.1998 (Aktenzeichen T X 20 § 26, Stellungnahme zum Verfahren vor dem EuGH C-56/98 "Modelo"; vgl. Sandweg, BWNotZ 2003, 156) darauf hingewiesen, dass sich der EuGH nicht mit dem im deutschen Recht bekannten Begriff der "Sonderabgabe" auseinander setze.

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 29.09.1999 (Modelo I, C-56/98) zur Auslegung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung entschieden, dass Gebührensysteme für die Beurkundungen staatlicher Notare in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten an den dafür tatsächlich getätigten Aufwendungen zu orientieren seien.

    Damit ist für das notarielle Gebührenrecht festgestellt, dass eine Abgabe, die durch die im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Vorgangs zwingend vorgeschriebene Inanspruchnahme einer notariellen Dienstleistung veranlasst ist, dann keinen Gebührencharakter hat und als verdeckte Steuer gegen die Richtlinie 69/335/EWG verstößt, wenn ihre Höhe die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt und hierdurch dem Staat eine Einnahme zufließt, die ganz oder teilweise im allgemeinen Staatshaushalt Verwendung findet (Urteil C-56/98 vom 29.09.1999 "Modelo").

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04
    Werden auf diese Weise hoheitliche Aufgaben wahrgenommen und hoheitliche Befugnisse ausgeübt, "sind dies zuvörderst die Staatsvölker der Mitgliedstaaten, die dies über die nationalen Parlamente demokratisch" legitimiert haben (BVerfGE 89, 155, 184).

    Eine Teilung in ein nationales Rechtssystem, das mit den Grundrechten übereinstimmen muss, und supranationalem Recht, bei dem diese Übereinstimmung vernachlässigt werden könnte, sieht die Verfassung nicht vor (vgl. BVerfGE 58, 1, 37; 68, 1, 98f; 75, 223, 240; 89, 155, 188).

    "Dementsprechend prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen" (BVerfGE 89, 155, 188).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04
    In die Verhältnismäßigkeitsprüfung sind zwar alle mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecke als Abwägungsfaktoren einzubeziehen, ausscheiden müssen jedoch verfassungsrechtlich unzulässige Zwecke (BVerfGE 50, 217, 227; 85, 337, 346).

    Das Äquivalenzprinzip besagt weiter, dass die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Missverhältnis zu dem Wert stehen dürfen, den die von der öffentlichen Gewalt im Einzelfall gebotene Leistung für den Gebührenpflichtigen hat (BVerfGE 20, 257, 270; 83, 363, 392; 85, 337, 347; BVerwGE 26, 305, 308, 309f; 80, 36, 39).

    In diesem Zusammenhang verlangt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und dass die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren sich als sachgerecht erweisen muss (BVerfGE 50, 217, 227; 85, 337, 346; VGH Bad.-Württ. ESVGH 49, 40).

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus AG Breisach, 30.06.2004 - UR II 8/04
    Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfGE 49, 343, 353; 55, 274, 299; 65, 325, 344; BVerwGE 95, 188, 194; vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AO; P. Kirchhof in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1990, § 88 Rdn. 53 ff).

    Insoweit gebietet der allgemeine Gleichheitssatz unter dem Gesichtpunkt der Verteilungsgerechtigkeit, die Gebührenpflichtigen gleich oder wenn sachliche Gründe vorliegen, unterschiedlich stark zu belasten (vgl. BVerwGE 95, 188, 203; Bad.-Württ. ESVGH 49, 41; BVerfG - Vorprüfungsausschuss - NJW 1984, 1871; Korintenberg/Lappe, KostO § 79 Rdn. 1a; Blumenwitz, NJW 1989, 621; E. Klein/Schmahl, Anm. zu EuGH, WuB II N. 1999, 248; Mathias, JurBüro 1998, 566; Lappe, NJW 2000, 1148).

    Damit ist die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern innerhalb des staatlichen Notariats nicht mehr gewahrt (BVerfGE 50, 217, 227f; vergl. BVerwGE 80, 36, 41f; VGH Bad.-Württ. ESVGH 49, 41) und der allgemeine Gleichheitssatz unter dem Gesichtpunkt der Verteilungsgerechtigkeit verletzt, denn die Notargebühren im badischen Rechtsgebiet entfernen sich mit ihrer durchgängigen Struktur so sehr von der notwendigen Kostenbezogenheit, dass der Maßstab willkürlich ist (vgl. BVerwGE 95, 188, 203; Bad.-Württ. ESVGH 49, 41; BVerfG - Vorprüfungsausschuss - NJW 1984, 1871; Korintenberg/Lappe, KostO § 79 Rdn. 1a; Blumenwitz, NJW 1989, 621; E. Klein/Schmahl, Anm. zu EuGH, WuB II N. 1999, 248; Mathias, JurBüro 1998, 566; Lappe, NJW 2000, 1148).

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97

    Verfassungswidrigkeit der nach UniG BW § 120a erhobenen Rückmeldegebühr wegen

  • EuGH, 21.03.2002 - C-264/00

    Gründerzentrum

  • BVerfG, 22.03.1984 - 2 BvR 849/82

    Verfassungsmäßigkeit - Prüfungsumfang - Postgebühren - Erhöhung

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

  • BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87

    Umfang der Selbstbindung des Revisionsgericht bei nachfolgender abweichender

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
  • EuGH, 21.06.2001 - C-206/99

    SONAE

  • EuGH, 19.03.2002 - C-426/98

    Kommission / Griechenland

  • OLG Hamm, 27.02.2003 - 15 W 297/01

    Bewertung einer Bauverpflichtung

  • OLG Hamm, 07.05.2002 - 15 W 282/01

    Gebühr des Anwaltsnotars für notarielle Beurkundung von

  • AG Freiburg, 14.01.2002 - 13 UR II 111/97
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